ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB)

1.        GELTUNGSBEREICH / VERTRAGSSCHLUSS

1.1     Für sämtliche Arbeitskräfteüberlassungen, Consulting-Leistungen und

Personalvermittlungen durch die GRASCH PERSONALMANAGEMENT GMBH (nachfolgend kurz GPM genannt), sich daraus ergebender Rechte und Pflichten sowie darauf basierender Verträge, Absprachen und Vereinbarungen gelten ausschließlich die gegenständlichen AGB.

1.2    Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn sich GPM ihnen ausdrücklich und schriftlich unterwirft. Die AGB von GPM kommen demnach auch dann zur Anwendung, wenn GPM in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Auftraggebers Dienstleistungen vorbehaltlos erbringt.

1.3    Die AGB von GPM gelten auch für künftige Geschäfte zwischen den Vertragsparteien, auch wenn bei diesen nicht nochmals darauf Bezug genommen wird.

1.4 Ein Vertragsverhältnis mit GPM kommt durch die Unterschrift des Angebotes oder der Auftragsbestätigung durch den Auftraggeber, durch Übermittlung der Einstellungszusage oder mit der Aufnahme der Beschäftigung eines überlassenen Arbeitnehmers zustande.

 

2.       LEISTUNGSUMFANG ARBEITSKRÄFTEÜBERLASSUNG

2.1    GPM beschäftigt Arbeitnehmer zur Überlassung an Dritte nach dem Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG). Gegenstand der Leistung ist sohin die Überlassung von Arbeitskräften an den Auftraggeber, nicht die Erbringung von bestimmten Leistungen selbst. GPM schuldet demnach keinen wie immer gearteten Arbeitserfolg.

2.2    Art und Umfang der auszuübenden Tätigkeit sowie die Arbeitseinteilung der überlassenen Arbeitnehmer sind ausschließlich zwischen GPM und dem Auftraggeber zu vereinbaren. Der Auftraggeber darf die überlassenen Arbeitnehmer nur mit Arbeiten beauftragen, die zwischen ihm und GPM vereinbart sind. Im Falle einer eigenmächtig veranlassten, vertrags- oder gesetzeswidrigen Beschäftigung der überlassenen Arbeitskräfte durch den Auftraggeber trägt dieser die alleinige Verantwortung und stellt GPM gänzlich schad- und klaglos.

2.3    Die überlassenen Arbeitnehmer arbeiten unter der Führung, Weisung und

Verantwortung des Auftraggebers und unterliegen seiner Aufsichts- und Fürsorgepflicht. Der Auftraggeber verpflichtet sich, hinsichtlich der überlassenen Arbeitnehmer die einschlägigen gesetzlichen und kollektivvertragsrechtlichen, insbesondere die Arbeitszeitgesetze und die Arbeitssicherungs- und Unfallverhütungsvorschriften einzuhalten und den entsprechenden sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Anforderungen zu entsprechen. Der Auftraggeber haftet GPM gegenüber dafür, dass die Fürsorgepflicht eines Arbeitgebers gegenüber den überlassenen Arbeitnehmern eingehalten wird.

2.4 Bei Weiterüberlassung der überlassenen GPM-Arbeitnehmer durch den Auftraggeber an Dritte verpflichtet sich dieser, die Bestimmungen dieses Vertrages auf den Dritten zu überbinden und GPM bei Verletzung vertraglicher, gesetzlicher oder sonstiger Bestimmungen durch den Dritten vollkommen schad- und klaglos zu stellen.

 

3.        RECHTE UND PFLICHTEN BEI ARBEITSKRÄFTEÜBERLASSUNG

3.1    Vor Überlassung der Arbeitskraft hat der Auftraggeber sowohl GPM als auch die überlassene Arbeitskraft über die erforderliche Eignung und die erforderlichen Fachkenntnisse, die gesundheitliche Voraussetzungen und Untersuchungs-erfordernisse, über die Notwendigkeit einer besonderen ärztlichen Überwachung, über sämtliche Sicherheitsaspekte und Gefahren sowie über sonstige relevante Merkmale des Arbeitsplatzes zu informieren und GPM die entsprechenden Dokumente zur Verfügung zu stellen. Der Auftraggeber hat sich selbständig davon zu überzeugen, dass die zu überlassende Arbeitskraft die erforderliche Eignung besitzt und die allenfalls erforderlichen Untersuchungen durchgeführt hat bzw. hat er allenfalls erforderliche Vor- oder Folgeuntersuchungen des Arbeitnehmers selbständig zu veranlassen und zu dokumentieren.

3.2    Der Auftraggeber ist verpflichtet, den überlassenen Arbeitnehmer in seine Arbeit zu unterweisen und im erforderlichen Umfang, insbesondere über Gefahrabwehrmaßnahmen aufzuklären. Er stellt dem überlassenen Arbeitnehmer die erforderliche Arbeitsausrüstung, Arbeitsmittel, Arbeitsschutzausrüstung, Werkzeuge, udgl. auf seine Kosten zur Verfügung.

3.3    Die überlassenen Arbeitskräfte sind durch GPM bei der zuständigen Gebietskrankenkasse versichert. Der Auftraggeber verpflichtet sich, Arbeitsunfälle mittels Unfallanzeige unverzüglich an GPM sowie an die zuständige Behörde zu melden.

3.4    Der Auftraggeber hat GPM zur Wahrung seiner Verpflichtungen als Arbeitgeber Zutritt zu den Arbeitsplätzen seiner Arbeitnehmer zu gewähren.

3.5    Der Auftraggeber hat sämtliche für die Tätigkeit des Arbeitnehmers erforderlichen behördlichen Genehmigungen, wie z.B. die schriftliche Genehmigung des Arbeitsinspektorats bei Überschreitung der Tagesarbeitszeit von 12 Stunden, selbständig einzuholen.

3.6    Der Auftraggeber verpflichtet sich, GPM jegliche Verfehlungen seitens der überlassenen Arbeitskraft unverzüglich, bei sonstigem Verlust seiner Ansprüche, zu melden.

3.7    GPM kann überlassene Arbeitnehmer jederzeit vom Auftraggeber abberufen, sofern er diese zeitgleich durch andere geeignete Arbeitnehmer ersetzt.

3.8    GPM ist berechtigt, von Aufträgen zurückzutreten, die Leistungen gänzlich einzustellen oder eine weitere Leistungserbringung von einer Vorauszahlung abhängig zu machen, wenn sich die Bonität des Auftraggebers verschlechtert, wenn der Auftraggeber mit den Zahlungen gegenüber GPM in Verzug gerät oder wenn gegen den Auftraggeber ein Insolvenzverfahren bevorsteht, eingeleitet wird oder ein diesbezüglicher Antrag mangels Kostendeckung abgewiesen wird. Der Auftraggeber hat keinerlei Ansprüche aus derartigen Leistungseinstellungen.

3.9    Der Auftraggeber verpflichtet sich, GPM das Ende des Bedarfs des jeweils überlassenen Arbeitnehmers unverzüglich bekannt zu geben, spätestens jedoch entsprechend der gesetzlichen Kündigungsfrist.

3.10 Bewerbungsunterlagen, die dem Auftraggeber durch GPM übermittelt werden, bleiben im geistigen Eigentum von GPM. Sie sind vertraulich zu behandeln und bei Nichtgebrauch umgehend an GPM zu retournieren bzw. zu vernichten. Der Auftraggeber verpflichtet sich, weder Bewerbungsunterlagen noch Daten der von GPM vorgeschlagenen Kandidaten an Dritte weiterzugeben, zu behalten oder zu kopieren. Beide Parteien verpflichten sich, die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes in der jeweils gültigen Fassung einzuhalten.

 

4.        LEISTUNGSUMFANG PERSONALVERMITTLUNG

4.1    GPM vermittelt im Rahmen des Permanent Placement Arbeitskräfte zur Fixanstellung beim Kunden. GPM führt ein erstes Auswahlverfahren und eine ordnungsgemäße Prüfung des Kandidatenprofils auf Basis der vom Kunden genannten Anforderungen durch und präsentiert dem Kunden Kandidaten.  Die Endauswahl eines Kandidaten obliegt dem Kunden. Die von GPM zu einem Kandidaten gemachten Angaben beruhen auf den Auskünften und Informationen des Kandidaten oder von Dritten (z.B. früheren Dienstgebern). GPM übernimmt keine Gewährleistung für die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Angaben sowie für die Echtheit und Richtigkeit allenfalls weitergeleiteter Dokumente.  

4.2    Ein Honoraranspruch entsteht, wenn der Auftraggeber mit einem vorgestellten Kandidaten einen Beschäftigungsvertrag abschließt.

4.3    Der Vermittlungsauftrag gilt auch als erfüllt, wenn ein von uns vorgestellter Kandidat innerhalb von 12 Monaten nach Vorstellung von dem Kunden oder einem konzernrechtlich verbundenen Unternehmen oder auf Veranlassung des Kunden von einem Dritten vertraglich gebunden wird. Ein solches Vertragsverhältnis gilt im Zeitpunkt der schriftlichen Einigung als begründet. Auf den Beginn und die Dauer des Vertragsverhältnisses kommt es nicht an. Eine Vorstellung liegt mit der Zusendung eines Kandidatenprofils an den Kunden vor, sofern sich der Kandidat zum Zeitpunkt der Zusendung nicht in einem aktiven Bewerbungsprozess beim Kunden befindet. Der Kunde hat dies unverzüglich zu prüfen und bekanntzugeben. Bei offenen Suchen (Nennung des Kunden bereits im Erstkontakt mit den Kandidaten) ist der Kunde verpflichtet, bei einer Besetzung der gesuchten Stelle, GPM den Namen der vertraglich gebundenen Kandidaten unverzüglich und unaufgefordert zu übermitteln. Kandidaten, die durch GPM nachweislich im Rahmen der Beauftragung auf die Stelle aufmerksam gemacht wurden, gelten ebenfalls als von GPM vorgestellt.

Darüber hinaus entsteht der Honoraranspruch auch dann, wenn ein Dritter, der mit einem vorgestellten Kandidaten, der ihm über den Auftraggeber bekannt wurde, einen Beschäftigungsvertrag abschließt.

4.4    Darüber hinaus gelten die Zahlungsbedingungen gem. Punkt 7 sinngemäß.

 

  • BESTIMMUNGEN FÜR DIE VERMITTLUNG VON FREELANCERN
    • Unter einer Beschäftigung von Freelancern ist für Zwecke dieser AGB der Einsatz eines Bewerbers zu verstehen, der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses über eine Gewerbeberechtigung verfügt und von GPM als Subunternehmer (also: als selbständiger Werkunternehmer, in der Folge: „Freelancer“) für Projektaufträge zwischen GPM und einem Werkbesteller (in der Folge: „Werkverträge“ bzw. „Werkbesteller“) beauftragt wird.
    • GPM übernimmt die Haftung dafür, dass der Freelancer zum Zeitpunkt des Abschlusses des Werkvertrages über eine aufrechte Gewerbeberechtigung verfügt. Der Werkbesteller haftet GPM dafür, dass der Freelancer aufgrund der faktischen Erfüllung des Werkvertrages nicht in persönlicher oder wirtschaftlicher Abhängigkeit im Sinne des §4 Abs. 4 ASVG tätig wird und hält GPM im Falle der Inanspruchnahme durch gewerbe-, sozialversicherungs-, steuer- oder sonstiger öffentlicher Stellen für Verpflichtungen aus der Beschäftigung des Freelancers schad- und klaglos.
    • Die Haftung von GPM gegenüber dem Werkbesteller für das Verhalten des Freelancers ist auf Fälle vorsätzlicher und grob fahrlässiger Schädigung beschränkt.
    • Der Werkbesteller ist verpflichtet, GPM nach Ablauf eines Kalendermonats zu berichten, in welchem Umfang der Freelancer Leistungen für ihn erbracht hat; er ist überdies verpflichtet, dem Freelancer auf Vorlage seiner Stundenaufzeichnung den Umfang der erbrachten Leistungen zu bestätigen.
    • Begründet der Werkbesteller ein anderes Beschäftigungsverhältnis als ein Consultingverhältnis zum Freelancer, so sind darauf die Bestimmungen der Personalvermittlung bzw Überlassung von Dienstnehmern anzuwenden.
    • Allfällige im Zuge der Erfüllung des Werkvertrages entstehende geistige Eigentumsrechte gehen erst mit vollständiger Bezahlung auf den Werkbesteller über; für die Dauer zwischen der Beendigung des Werkvertrages und der vollständigen Bezahlung gebührt GPM ein angemessenes Entgelt für die Nutzung dieser geistigen Eigentumsrechte.

 

  • BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR FREELANCER
    • Die unter § 5 (1) getroffenen Definitionen sind auch für diesen Abschnitt anwendbar.
    • In diesem Zusammenhang geschlossene Verträge zwischen den Vertragsparteien (in der Folge: „Consultingverträge“) stehen jeweils unter der aufschiebenden Bedingung des schriftlichen Abschlusses bzw. der auflösenden Bedingung der Beendigung des Werkvertrages; die Dauer der Consultingverträge entspricht daher stets maximal jener des zugrundeliegenden Werkvertrages. GPM verpflichtet sich jedoch, den Freelancer unverzüglich von der erfolgten Kündigung des Werkvertrages zu informieren. Dies gilt sinngemäß auch für jene Fälle, in denen der Werkbesteller berechtigterweise den Umfang des Werkvertrages abändert; diesfalls reduziert sich das im Consultingvertrag vereinbarte Stundenausmaß anteilig.
    • Mit der in den Consultingverträgen vorgesehenen Vergütung sind sämtliche Aufwendungen des Freelancers – exklusive Reisekosten zum und Aufenthaltskosten am vereinbarten Leistungsort des Freelancers – abgegolten.
    • Der Freelancer hat bei sonstiger Schadenersatzpflicht des Freelancers gegenüber GPM dafür Sorge zu tragen, dass die von ihm im Rahmen des Consultingvertrages erbrachten Leistungen vom Werkbesteller jeweils am Monatsende schriftlich bestätigt werden. Die Honorierung der Leistungen des Freelancers durch GPM setzt die Vorlage dieser schriftlichen Bestätigung voraus; der Freelancer hat sämtliche Honoraransprüche gegenüber GPM bei sonstigem Verfall binnen drei Monaten nach Ablauf jenes Monats, indem er sie geleistet hat, und gegen Vorlage einer Honorarnote, die den Bestimmungen des UStG entspricht, geltend zu machen.
    • Der Freelancer ist selbständiger Unternehmer und verpflichtet sich, jede Änderung des Umfangs seiner Gewerbeberechtigung bei sonstiger Schadenersatzpflicht unverzüglich GPM mitzuteilen; er haftet selbst für das zeitgerechte Abführen sämtlicher Steuern, Gebühren und (Sozialversicherungs-)Abgaben sowie dafür, dass die von ihm ausgeübte Tätigkeit vom Umfang seiner Berufsberechtigung während der gesamten Dauer des Consultingvertrages gedeckt ist Arbeitsrechtliche Bestimmungen finden keine Anwendung auf den Consultingvertrag. Der Freelancer hält GPM schad- und klaglos für die Inanspruchnahme aufgrund von Verstößen des Freelancers gegen diese Verpflichtungen.
    • Der Freelancer haftet GPM nach den Bestimmungen des § 1167ff ABGB und trifft ihn insbesondere auch eine Warnpflicht gegenüber dem Werkbesteller für nicht oder nicht vollständig zur Verfügung stehende Unterlagen; dabei ist der Maßstab des § 1299 ABGB (Expertenhaftung) anzulegen.
    • Der Freelancer tritt bereits im Voraus sämtliche geistigen Eigentumsrechte, die er im Zusammenhang, mit dem Consulting- oder dem Werkvertrag erwirbt oder erwerben könnte an GPM ab und verpflichtet sich insbesondere auch dazu, keine Verwendungs-, Schadenersatz- oder Unterlassungsansprüche aus der Be- oder Verarbeitung, Veröffentlichung, Vervielfältigung, Übertragung, Nutzung oder sonstigen Verwertung geltend zu machen.
    • Der Freelancer ist verpflichtet, alle Informationen, insbesondere auch personenbezogene, Unterlagen und sonstigen Hilfsmittel, die er im Zusammenhang mit dem Consulting- oder dem Werkvertrag erhält, mit Ausnahme von GPM gegenüber jedermann streng vertraulich zu behandeln, ausschließlich für Zwecke der Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Consultingvertrag zu nutzen und nach Abschluss des Consulting- bzw. Werkvertrages – inklusive allfällig davon angefertigter Kopien oder Protokolle – oder auf Aufforderung von GPM unverzüglich an GPM zurückzustellen und bei sonstigem Schadenersatz diese Verpflichtungen auch allfälligen von ihm beschäftigten oder beauftragten Personen zu überbinden; dem Freelancer kommt keinesfalls ein Zurückbehaltungsrecht zustatten. Jeder Verstoß gegen diese Verpflichtung, auch das Nichtüberbinden der Verpflichtungen an die von ihm Beschäftigten, zieht eine Konventionalstrafe in Höhe von EUR 20.000 und die Geltendmachung des darüberhinausgehenden Schadens, nach sich.
    • Die Vertragsparteien können den Consultingvertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 30 Tagen ohne Verpflichtung zur Zahlung eines Schadenersatzes oder einer Kündigungsentschädigung kündigen; GPM verpflichtet sich im Falle der Ausübung dieses Kündigungsrechts dazu, sich um den Abschluss eines anderen Beschäftigungsvertrag zwischen einem Auftraggeber und dem Freelancer zu bemühen.
    • Dem Freelancer und allfälligen Erfüllungsgehilfen, denen der Freelancer diese Verpflichtung bei sonstigem Schadenersatz zu überbinden hat, ist es für den Zeitraum von 12 Monaten nach Beendigung des Consultingvertrages untersagt, beim Werkbesteller oder mit ihm verbundenen Unternehmen direkt oder über Dritte Aufträge anzunehmen. Im Fall der Zuwiderhandlung hat der Freelancer GPM eine Vertragsstrafe in Höhe von € 500,00 pro Tag zu bezahlen; die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen bleibt hiervon unberührt.
    • Der Freelancer ist verpflichtet für die Dauer des Consultingvertrages GPM über eventuelle Projekt-Verlängerungen oder Projektverlagerungen sowie neue, beim Werkbesteller geplante und ihm bekannt gewordene Projekte, zu informieren.

 

7.        ZAHLUNGSBEDINGUNGEN, VERRECHNUNG

7.1    Die Abrechnung der überlassenen Arbeitskraft erfolgt auf Basis der von der Arbeitskraft geleisteten             Arbeitsstunden nach den im Einzelvertrag sowie diesen AGB getroffenen Sätzen.

7.2    Bei Einsatz von überlassenen Arbeitskräften für Tätigkeiten in höheren

Beschäftigungsgruppen als zunächst vereinbart, verpflichtet sich der Auftraggeber zur Bezahlung der entsprechend erhöhten Verrechnungssätze an GPM. Der Verrechnungssatz verringert sich nicht, wenn die überlassene Arbeitskraft in einer niedrigeren Beschäftigungsgruppe als vereinbart, eingesetzt wird. Der Auftraggeber verpflichtet sich zur Bezahlung der dadurch entstehenden Mehrkosten. Er haftet für die Richtigkeit seiner Angaben.

7.3   Die geleisteten Arbeitsstunden sind von der überlassenen Arbeitskraft im Formular „Zeitnachweis“ nach Stunden und Minuten aufzuzeichnen und vom Auftraggeber zu bestätigen. Dieses ausgefüllte und bestätigte Formular ist vom Auftraggeber am Ende jeder Arbeitswoche sowie zum jeweils Monatsletzten an GPM zu übermitteln. Bei elektronischer Arbeitszeiterfassung sind GPM die Daten des Zeiterfassungssystems fristgerecht zu übermitteln. Bei nicht fristgerechter Übermittlung ist GPM berechtigt, auf Basis der Normalarbeitszeit abzurechnen. GPM ist berechtigt, auf Verlangen in die Aufzeichnungen/Dokumentationen betreffend die Zeiterfassung des überlassenen Arbeitnehmers Einsicht zu nehmen und sich davon Kopien anzufertigen.

7.4   Die Abrechnung erfolgt jeweils am Monatsletzten. Der Rechnungsbetrag ist innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt ohne Abzüge netto zur Zahlung fällig. Überlassene Arbeitskräfte sind nicht inkassoberechtigt. Der Auftraggeber ist demnach nicht berechtigt, Vorschüsse und / oder sonstige Zahlungen an überlassene Arbeitskräfte zu leisten.

7.5    Beanstandungen haben unverzüglich, spätestens eine Woche nach Erhalt der

Rechnung zu erfolgen, ansonsten die Rechnung als anerkannt gilt. Die Fälligkeit des in Rechnung gestellten Betrages bleibt auch im Fall von rechtzeitig erhobenen Beanstandungen aufrecht.

7.6   Bei Zahlungsverzug ist GPM berechtigt, vom Auftraggeber Verzugszinsen in der Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verrechnen. Ferner verpflichtet sich der Auftraggeber, alle mit der Eintreibung der offenen Rechnung in Zusammenhang stehende Mahn-, Inkasso-, Erhebungs- und Auskunftskosten zu tragen.

7.7   Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, mit offenen Forderungen gegenüber der GPM aufzurechnen, es sei denn, GPM wird zahlungsunfähig oder die Gegenforderung ist anerkannt oder gerichtlich festgestellt.

7.8 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen aufgrund von gegenüber GPM behaupteten Ansprüchen zurückzubehalten oder zu reduzieren.

7.9 Haben gesetzliche, kollektivvertragliche oder andere im Betrieb des Auftraggebers für überlassene Arbeitskräfte anwendbare Bestimmungen eine Erhöhung der Lohn- und Lohnnebenkosten, insbesondere eine Erhöhung der Mindestlöhne, zur Folge, so ist GPM berechtigt, die Preise für seine Leistungen im Ausmaß der Erhöhung ab dem Tag der Erhöhung anzupassen.

7.10 Der Auftraggeber verpflichtet sich, bei Aufnahme eines Dienstverhältnisses mit einem von GPM überlassenen Arbeitnehmer, eine Vermittlungsgebühr zu bezahlen, deren Höhe sich nach der Einzelvereinbarung richtet. Die Vermittlungsgebühr ist auch dann zu bezahlen, wenn zwischen der Beschäftigung durch den Auftraggeber und der Überlassung ein Zeitraum von weniger als sechs Monaten liegt. Die Vermittlungsgebühr ist mit Beginn des Beschäftigungsverhältnisses mit dem Auftraggeber fällig.

 

8.        HAFTUNG

8.1    GPM wählt seine Arbeitnehmer mit kaufmännischer Sorgfalt vor allem hinsichtlich der vom Auftraggeber geforderten Qualifikation (Berufsausbildung) aus. Mangels anderslautender Vereinbarung haftet GPM nur für die durchschnittliche berufliche und fachliche Eignung der überlassenen Arbeitnehmer.

8.2    Bei Verletzung dieser Verpflichtung haftet GPM dem Auftraggeber nur für den unmittelbar durch Auswahlverschulden beim Dritten, also dem Kunden des Auftraggebers, entstandenen Personen- und Sachschaden, jedoch nur insoweit, als GPM bei der Auswahl vorsätzliche oder grob fahrlässige Sorgfaltsverletzungen begangen hat und die mangelnde Eignung der überlassenen Arbeitskraft für den Auftraggeber nicht erkennbar war. Darüber hinaus übernimmt GPM keine Haftung gegenüber dem Auftraggeber. Insbesondere haftet GPM demnach nicht für direkt beim Auftraggeber entstandene Schäden, mittelbare Schäden, Folgeschäden, bloße Vermögensschäden, entgangenen Gewinn, Zinsverlusten.

8.3    GPM haftet keinesfalls, soweit die überlassene Arbeitskraft mit Geldangelegenheiten, z.B. Verwahrung und Verwaltung von Geld, Kassaführung, Wertpapieren und anderen Wertsachen, betraut wird. Es obliegt allein dem Auftraggeber, sich gegen damit in Zusammenhang stehende allfällige Risiken zu schützen.

8.4    Die Haftung von GPM im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung mit dem Auftraggeber ist der Höhe nach mit dem jeweiligen Auftragswert, dies ist das an GPM für den jeweiligen überlassenen Arbeitnehmer insgesamt bezahlte Betrag, höchstens jedoch mit € 5.000,00 begrenzt. 

 

9.        SONSTIGE BESTIMMUNGEN

9.1    Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus Verträgen mit dem Auftraggeber ist das sachlich zuständige Gericht in Leibnitz. Es gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und der Verweisungsnormen.

9.2    Nebenabreden und Vertragsänderungen bedürfen der Schriftform

9.3           Sollten einzelne der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Anstelle der unwirksamen Bedingungen sollen solche Regelungen treten, die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages unter angemessener Wahrung der beiderseitigen Interessen am nächsten kommt.